Hauptinhalt

Förderrichtlinie »Investitionen Teilhabe«

Ziel

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).

Das Förderprogramm bietet:

  • Bis zu 80 % Zuschuss für Baumaßnahmen
  • Unterstützung bei barrierefreier Gestaltung von Gebäuden und Einrichtungen

Was wird gefördert?

  • Bau, Sanierung, Erhalt, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Konzeptionell neue Vorhaben zur Weiterentwicklung inklusiver Angebote des Wohnens, der Tagesbetreuung und der Beschäftigung für Menschen mit Behinderung
  • Barrierefreie Gestaltung von bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen

Wer wird gefördert?

  • Nach Abschnitt I und II der Richtlinie: natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind (Träger der Einrichtungen, Angebote oder Dienste)
  • Nach Abschnitt III der Richtlinie: Eigentümer des Gebäudes oder Träger der Einrichtung
     

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

  • Mindestens 10 % Eigenanteil vom Zuwendungsempfänger (Verwendung von Zuwendungen der Aktion Mensch, Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen außer öffentliche Zuschüsse möglich)
  • Bei Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 200.000 Euro muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks bzw. des umzubauenden Gebäudes oder Inhaber eines Erbbaurechts sein 
  • Bei Maßnahmen nach Abschnitt I Beteiligung des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei überregionalen Einrichtungen und reiner Ausstattungsförderung nicht erforderlich)
  • Weitere Zuwendungsvoraussetzungen der einzelnen Fördergegenstände sind in Teil 2 der Förderrichtlinie verankert

Welche Konditionen bietet das Förderprogramm?

  • Projektförderung im Rahmen einer Festbetrags- oder Anteilfinanzierung
  • Förderung von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Wie funktioniert die Antragstellung? 

Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB):

zurück zum Seitenanfang