Hauptinhalt

Förderrichtlinie »Selbstbestimmte Teilhabe«

Ziel

Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen gefördert. Ziel ist es dabei, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft,
  • Maßnahmen zur Stärkung der Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten,
  • in angemessenem Umfang notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit sowie
  • Maßnahmen im Bereich der Behindertenselbsthilfe der Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können, je nach Fördergegenstand, geeignete juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

Welche Laufzeiten können gefördert werden?

  • Projekte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft: bis zu drei Jahren
  • Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten: ein Haushaltsjahr
  • Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit: ein Haushaltsjahr
  • Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl: ein Haushaltsjahr

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Die jeweiligen Fördervoraussetzungen sind in Teil 2 – Besondere Regelungen der FRL Selbstbestimmte Teilhabe definiert und dargestellt.

Welche Antragsfristen gelten?

  • Projekte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft: mind. 12 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn
  • Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten: bis zum 30. September des Vorjahres
  • Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit: bis zum 31. Oktober des Vorjahres
  • Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl: bis zum 30. November des Vorjahres

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie die aktuellen Antragsdokumente finden Sie auf dem Förderportal der Landesdirektion Sachsen:

zurück zum Seitenanfang