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Anerkennung und Zertifizierung von Assistenzhunden

Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

Abbildung des Logos »Assistenzhund«

Assistenzhunde sind speziell ausgebildete und geprüfte Hunde, die Menschen mit einer Behinderung im Alltag begleiten. Assistenzhunde können auf unterschiedliche Weise Hilfe leisten: Ein Blindenführhund kann Menschen mit Sehbeeinträchtigung unterstützen, ein Signalassistenzhund Menschen mit Hörbeeinträchtigung. Bei Menschen mit beeinträchtigter Wahrnehmung, Stoffwechselstörungen oder Anfallserkrankungen kann ein Warn- und Anzeige-Assistenzhund zum Einsatz kommen. Menschen mit motorischer Beeinträchtigung können von einem Mobilitätsassistenzhund unterstützt werden. Bei psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB) kann ein PSB-Assistenzhund hilfreich sein.

Die aus Mensch und Hund bestehende Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft darf zusammen öffentliche oder private Einrichtungen oder Anlagen betreten, die für die allgemeine Benutzung zugänglich sind. Dem Assistenzhund darf der Zutritt nur ausnahmsweise verwehrt werden, wenn damit eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung der Einrichtung oder Anlage verbunden wäre. Eine unberechtigte Verweigerung würde Menschen mit Behinderungen benachteiligen und gegen § 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verstoßen. Die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft muss gegenüber Eigentümern, Besitzer und Betreibern von Einrichtungen oder Anlagen aber nachgewiesen werden. Dafür gibt es einen eigenen Ausweis/Zertifikat über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Zudem ist der begleitende Assistenzhund durch ein vorgegebenes Abzeichen zu kennzeichnen.

Anerkennung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

Ob die Voraussetzungen für eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erfüllt sind, ergibt sich aus der seit 1. März 2023 geltenden Assistenzhundeverordnung (AHundV). Sie regelt die generelle und die persönliche Eignung des Assistenzhundes sowie seine Ausbildungsinhalte und die nötige Prüfung. Damit zwischen Mensch und Hund eine funktionierende Einheit entsteht, muss eine Ausbildungsstätte die Zusammenarbeit von Mensch und Hund mindestens 60 Stunden über zwei Monate hinweg geschult haben. Bei Hunden, deren Ausbildung in Deutschland nach dem 30.06.2024 endet, muss der Hund für Abzeichen und Zertifikat zunächst zwecks Prüfung bei einem zugelassenen Prüfer angemeldet werden. Erst nach bestandener Prüfung vergibt der Prüfer das Abzeichen und das Zertifikat, das als Ausweis bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Hundes gültig bleibt. Eine Übersicht zu Ausbildungsstätten und zugelassenen Prüfern gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie nach dem 30. Juni 2024 eine Prüfung als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ablegen wollen, beachten Sie bitte die aktuellen Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Bei bereits ausgebildeten und bis zum 30.06.2024 geprüften Assistenzhunden ist keine Zertifizierung durch Prüfer nach § 19 AHundV vorgesehen. Stattdessen ist eine Anerkennung durch Bescheid der landesrechtlich zuständigen Behörde nötig, um den Ausweis und das Abzeichen erhalten zu können. Im Freistaats Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) bis zum 31.12.2025 die zuständige Stelle für deren erstmalige Anerkennung nach § 21 AHundV. Beim SMS kann bis zum 31.12.2025 auch beantragt werden, einen Assistenzhund erstmalig anzuerkennen, der als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich durch einen Träger gewährt worden ist (§ 22 Abs. 2 AHundV). Ohne Befristung zum 31.12.2025 ist das SMS außerdem für die Bearbeitung des Antrags zuständig, wenn der Assistenzhund nach ausländischem Recht ausgebildet und geprüft worden ist (§ 22 Abs. 1 AHundV) oder wenn er als Hilfsmittel nach § 33 SGB V von der Krankenkasse bewilligt wird, insbesondere als Blindenführhund (§ 23 AHundV).

Es gibt also insgesamt vier Möglichkeiten, durch eine Antragstellung beim SMS Ausweis und Abzeichen für einen Assistenzhund zu erhalten:

  • Anerkennung eines bis zum 30.06.2024 geprüften Assistenzhundes (§ 21 AHundV)
  • Anerkennung eines Assistenzhundes aus dem Ausland (§ 22 Abs. 1 AHundV)
  • Anerkennung eines Assistenzhundes zur Teilhabe (§ 22 Abs. 2 AHundV)
  • Assistenzhund als Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 23 AHundV).

Antragstellung

Für die Antragsbearbeitung müssen beim SMS vollständige Angaben zu Mensch und Hund mit den nötigen Nachweisen eingereicht werden. Die Anträge können schriftlich an das SMS oder per E-Mail an das Funktionspostfach Assistenzhunde@sms.sachsen.de gestellt werden. Eine telefonische Beratung des SMS, Referat 43, ist unter der Nummer 0351/ 564-55800 möglich. Unsere Hotline ist an Dienstagen von 10.00 bis 12.00 Uhr und an Donnerstagen von 14.00 bis 16.00 Uhr besetzt. Sie können Ihre Fragen auch gerne per E-Mail stellen.

Für die Anerkennung, die Ausstellung des Ausweises und das Abzeichen werden beim SMS keine Kosten erhoben.

Antragsformulare

Antragsformular

QR-Code Link zum Antragsformular
QR-Code - Link zum Formular  © SMS

Hier können Sie die Anerkennung oder Einordnung als Assistenzhund beantragen. Formular: Erstantrag auf Anerkennung eines Assistenzhunds

Öffnungszeiten:
Hotline
Dienstags von 10.00 bis 12.00 Uhr und
Donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr

Postanschrift:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Referat 43
Albertstr. 10
01097 Dresden

Telefon: +49 351 564-55800

E-Mail: Assistenzhunde@sms.sachsen.de

Rechtsgrundlage

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