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Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

© SMS

Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG). Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte, pauschalierte Geldleistung. Nach diesem Gesetz erhalten folgende Personen Geldleistungen, unabhängig von Einkommen und Vermögen:

  • blinde Menschen,
  • hochgradig sehbehinderte Menschen,
  • gehörlose Menschen
  • taubblinde Menschen und
  • schwerstbehinderte Kinder.

Leistungen im Einzelnen

  • für volljährige blinde Menschen: 380,00 Euro
  • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 285,00 Euro
  • für hochgradig Sehbehinderte: 100,00 Euro
  • für Gehörlose: 150,00 Euro
  • für schwerstbehinderte Kinder: 120,00 Euro
  • für taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen »TBl« gleichzeitig blinde und gehörlose Menschen im Sinne des LBlindG zusätzlich 320,00 Euro

Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 50 Prozent zu erwarten.

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