Hauptinhalt

Unterstützung für Familien

BlindDate. Schau nicht weg! Menschen mit Behinderungen sind gleichberechtigter Teil der Gesellschaft. Sie haben ein Recht auf Sexualität, Partnerschaft und Familie.

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Partnerschaft und Familiengründung. Die Familie ist der primäre Ort, wo Menschen gegenseitig und auf (unbestimmte) Dauer Verantwortung füreinander übernehmen. Familie als eine Verantwortungs- und Solidargemeinschaft wird in unterschiedlichen Formen gelebt. Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben das Recht, in gleicher Weise wie andere Familien auch zusammenzuleben. Dafür benötigen sie je nach individueller Lage Unterstützung – über Information und Angebote zu Beratung, Begleitung, Pflegebedarf und Diagnostik.

Artikel 23 UN-Behindertenrechtskonvention legt den Schutz von Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft für Menschen mit Behinderungen fest. Insbesondere Eltern mit Behinderungen sind darüber hinaus bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen. Ein Kind darf in keinem Fall aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines Elternteils von den Eltern getrennt werden. Die Rechte von Kindern mit Behinderungen sind in Artikel 7 UN-Behindertenrechtskonvention formuliert. Danach haben Kinder mit Behinderungen die gleichen Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Mit dem Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 2023 wurden die im Aktionsplan 2017 beschlossenen Maßnahmen der Staatsregierung neben der Umsetzung in einem partizipativen Prozess auch auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Maßnahmen zur Ausweitung und Verbesserung der Fachberatung zur Pränataldiagnostik, Sensibilisierungsmaßnahmen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Unterstützungsangebote für Familien mit Angehörigen, die eine Behinderung haben, werden als Daueraufgaben aus dem Aktionsplan 2017 fortgeführt. Das Handlungsfeld »Familie und soziales Netz« wird als Querschnittsthema in Empfehlungen zu anderen Handlungsfeldern berücksichtigt.

zurück zum Seitenanfang