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Förderprogramm »Sachsen barrierefrei 2030«

auf einer Backsteinmauer ist ein beleuchtetes Bild befestigt mit der Aufschrift Barrierefrei © AdobeStock/Thomas Reimer

Freistaat Sachsen unterstützt den Ausbau von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Im Rahmen des Koalitionsvertrages 2019 bis 2024 wurde der Ausbau der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum durch ein Programm »Sachsen barrierefrei 2030« vereinbart. Im laufenden Doppelhaushalt 2023/2024 stellt der Sächsische Landtag für die Umsetzung über das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Mittel in Höhe von jeweils einer Million Euro für die Jahre 2023 und 2024 bereit.

Sozialministerin Petra Köpping erklärte dazu: »Barrierefreiheit ist ein zentrales Anliegen der Staatsregierung und Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft. Eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe aller wird in allen Lebensbereichen angestrebt. Menschen mit und ohne Behinderungen sollen in ihrer Freizeit auch gemeinsam in öffentlichen Parkanlagen verweilen können, Kinder mit und ohne Behinderungen sollen gemeinsam spielen können.«

Die Umsetzung des Programms »Sachsen barrierefrei 2030« erfolgt als Schwerpunktaktion zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Sächsisches Inklusionsgesetz im Rahmen der FRL Investitionen Teilhabe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Zuwendungsfähig sind nachfolgende investive Maßnahmen zum Abbau von Barrieren:

  • in bestehenden öffentlichen Grün- und Parkanlagen: die Schaffung barrierefreier Wege einschließlich entsprechender Orientierungs- und Leitelemente, die Möblierung mit Sitzgelegenheiten, die Schaffung zusätzlicher Behindertenparkplätze und barrierefreier Sanitäranlagen im Bereich der Grün- und Parkanlagen, 
  • auf bestehenden öffentlichen Spielplätzen: die Schaffung barrierefreier Zuwegungen und Bewegungsflächen für Kinder und Betreuungspersonen einschließlich entsprechender Orientierungs- und Leitelemente, die Errichtung barrierefreier Spielgeräte und Möblierung mit Sitzgelegenheiten, die Schaffung zusätzliche Behindertenparkplätze im Bereich der Spielplätze,
  • bei bestehenden öffentlichen Sanitäranlagen im Bereich von öffentlichen Plätzen und Verkehrsräumen: die barrierefreie Umgestaltung.

Kommunen sind ausdrücklich zur Antragstellung aufgefordert!

Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss unter Beachtung der DIN 18040 erfolgen.

Die Mittel werden auf Antrag über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) ausgereicht.

Es gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Die Antragstellung ist über das Förderportal auf der Homepage der SAB möglich: www.sab.sachsen.de
  • Die Mindesthöhe der Zuwendung bei kommunalen Zuwendungsempfängern beträgt 10.000 Euro
  • Eine Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Gesamtausgaben nach den Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276 bis zu einer Höhe von 200.000 Euro
  • Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Verfahren nach Nummer 7.1 VwV zu § 44 SäHO: 
  1. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabenbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 % der Gesamtzuwendung ausgezahlt
  2. Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt
  3. Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises wird die Schlussrate von 10 Prozent ausgezahlt
  • Alle geförderten Maßnahmen müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
  • Es gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren.
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